Bei überobligatorischen Leistungen dürfen die Pensionskassen Antragsteller auf ihre Gesundheit prüfen, Versicherte müssen meist einen Fragebogen ausfüllen. Wer darin Krankheiten verschweigt – also seine Anzeigepflicht verletzt –, kann nachträglich und rückwirkend von der Versicherung ausgeschlossen werden. Aber: Wenn die Pensionskasse einem Versicherten eine solche Unwahrheit vorwirft, muss sie in der Ausschlusserklärung genau sagen, welche Krankheit der Antragsteller nicht erwähnt beziehungsweise welche Frage er ungenau beantwortet hat. Im vorliegenden Fall blieb die Pensionskasse in ihrer Rücktrittserklärung unpräzis – und der Versicherte erhält seine Rente trotzdem, obwohl er beim Abschluss eine bestehende Krankheit nicht erwähnt hat.    

Bundesgericht, Urteil 9C_208/2010 vom 20. 5. 2010