Unterhaltung nicht garantiert
Dauerärger Gerätegarantie: Die Verkäufer von Unterhaltungselektronik missachten in vielen Läden das Gesetz.
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K-Tipp 15/2005
21.09.2005
Eigentlich ist der Fall laut Obligationenrecht (OR) klar: Ist eine gekaufte Ware defekt, kann der Kunde während der Garantiezeit das Gerät gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben, eine Minderung des Kaufpreises oder aber ein neues, einwandfreies Gerät verlangen. Und das während der ganzen Garantiezeit. Eine Reparatur muss er sich nicht gefallen lassen.
Der Alltag in Unterhaltungselektronik-Läden sieht jedoch anders aus. Das ergab eine Umfrage bei fünf der grösste...
Eigentlich ist der Fall laut Obligationenrecht (OR) klar: Ist eine gekaufte Ware defekt, kann der Kunde während der Garantiezeit das Gerät gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben, eine Minderung des Kaufpreises oder aber ein neues, einwandfreies Gerät verlangen. Und das während der ganzen Garantiezeit. Eine Reparatur muss er sich nicht gefallen lassen.
Der Alltag in Unterhaltungselektronik-Läden sieht jedoch anders aus. Das ergab eine Umfrage bei fünf der grössten Ladenketten der Branche: Eschenmoser und Interdiscount schliessen in ihren Garantiebestimmungen die Rückerstattung des Kaufpreises oder den Ersatz des defekten Geräts durch ein neues aus; Fust übernimmt grundsätzlich die Garantieleistungen der Lieferanten, und diese, so Bettina Höhener von der Fust AG, «sehen zumeist ein Recht auf Nachbesserung vor» - also die Reparatur. Migros schliesst das gesetzliche Recht auf Minderung aus.
Am häufigsten verletzen die Verkäufer von Unterhaltungselektronik aber ihre Informationspflicht gegenüber dem Kunden. Denn es wäre ihnen grundsätzlich erlaubt, andere Garantiebestimmungen als im OR vorgesehen anzuwenden; aber nur, wenn sie die Kunden vor dem Kauf explizit darauf aufmerksam machen würden. Und das ist meist nicht der Fall.
In den Filialen aufliegende Merkblätter (Migros), aufgehängte Plakate (Eschenmoser und Interdiscount) genügen nicht, um diese Informationspflicht zu erfüllen. Bei Media Markt «weisen wir beim Beratungsgespräch auf die Garantiebestimmungen hin», behauptet Verkaufsleiter Peter Bader. Das wäre vorbildlich. Aber: Findet kein Verkaufsgespräch statt, kann der Kunde die Garantiebestimmungen erst auf dem Kassenzettel nachlesen - also später, als das Gesetz vorsieht.
Das ist für den Kunden aber nicht unbedingt ein Nachteil. Im Gegenteil: Erfährt er nämlich erst nach dem Kauf, was Sache ist, gilt das Gesetz. Und das ist im Normalfall kundenfreundlicher als die Garantiebestimmungen der Unterhaltungselektronik-Branche.
(ko)