Grundsätzlich ja. Aber bei Ihnen gibt es angesichts der kurzen, vorübergehenden Untermiete keine begründeten Einwände. Der Vemieter kann sich also nicht dagegen wehren. Vermieter dürfen die Untermiete nur aus bestimmten Gründen verweigern. Beispiele:

  • Wenn der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen des Untermietvertrages (etwa den Mietzins) mitzuteilen. Am einfachsten ist es, dem Vermieter eine Kopie der (geplanten) schriftlichen Vereinbarung mit dem Untermieter zu geben.
  • Wenn der Mieter vom Untermieter einen übersetzten Mietzins verlangt. Ein Mieter darf nämlich nicht an der Untermiete verdienen. Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, muss auch der Mietzins anteilmässig zum untervermieteten Raum passen. Hingegen darf man einen angemessenen Zuschlag für Möbel verlangen, die der Untermieter benutzen kann.
  • Wenn mit der Untervermietung wesentliche Nachteile für den Vermieter verbunden sind. Solche Fälle sind selten. Ablehnen dürfte er allenfalls bei einer Nutzungsänderung (aus der Wohnung wird ein Büro mit vielen Besuchern) oder bei Überbelegung der Wohnung durch die Untermieter. Weil der Mieter weiterhin für den Mietzins haftet, spielt die Frage der Zahlungsfähigkeit des Untermieters keine Rolle. Und Einwände gegen seine Person (etwa die Nationalität) müssen normalerweise nicht beachtet werden.


Am besten informieren Sie den Vermieter per Einschreiben und lassen sich die Zustimmung schriftlich geben. Beantwortet der Vermieter Ihre Anfrage nicht, dürfen Sie davon ausgehen, dass er die Untervermietung akzeptiert. Eine Vorlage für einen Untermietvertrag finden Sie unter www.mietrecht.ch und www.mieterverband.ch.