Wenn die Kinder ausgezogen sind, leben viele ältere Eigenheimbesitzer in einem zu grossen Haus – insbesondere wenn noch ein Ehepartner stirbt. In solchen Fällen gibt es die Möglichkeit, für effektiv unbenutzte Zimmer einen Abzug vom steuerbaren Eigenmietwert zu machen. Das soll verhindern, dass ältere Hausbesitzer ihr Haus aus rein steuerlichen Gründen verkaufen müssen. In einem Bundessteuer-Fall sagt nun das Bundesgericht: Wenn ein Junggeselle das zu grosse Haus des Vaters kauft, nachdem der Vater ins Altersheim gegangen ist, so ist das kein Grund für einen Abzug. Denn die Regelung ziele auf «die Bewahrung von schon bestehendem Eigentum» ab.

Bundesgericht, Urteil 2C_87/2009 vom 7.7.2009