Inhalt
Der Eigentümer eines Terrassenhauses in Untersiggenthal AG klagte gegen seine Nachbarn im angrenzenden Haus über seiner Wohnung. Diese hatten ihren Teppichboden durch Steinplatten ersetzt. Daher war der Trittschall in der unteren Wohnung deutlich stärker. Der Kläger fand mit seinem Anliegen bei keiner Instanz Gehör. Begründung: Die geltenden Lärmvorschriften seien eingehalten worden. Der untere Stockwerkeigentümer müsse deshalb eine Zunahme des Lärms tolerieren.
Bundesgericht Urteil 1C_245/2021 vom 13.1.2022
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden