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Eine 93-jährige erblindete Frau aus dem Kanton Bern zog in ein Altersheim. Die von ihr bezahlten Heimkosten zog sie in der Steuererklärung als behinderungsbedingte Kosten ab. Die Steuerverwaltung akzeptierte das grösstenteils nicht, weil die Frau während der Steuerperiode nur 10 Tage lang auf mehr als 60 Minuten Pflege angewiesen war. Die Frau wehrte sich bis vor Bundesgericht vergeblich. Es verweist auf ein Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach Heimbewohner steuerrechtlich erst dann als behindert gelten, wenn Pflege und Betreuung pro Tag mindestens 60 Minuten beanspruchen.
Bundesgericht, Urteil 9C_635/2022 vom 31. Januar 2023
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