Im Gesetz heisst es zwar: «Konkubinatspartnerinnen und -partner, die in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind», seien nicht verpflichtet, sich gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) zu versichern.



Nun hat das Bundesgericht präzisiert: Besteht zwischen den zwei Partnern eine vertragliche Abmachung, wonach der eine Partner für die Führung des Haushalts vom andern einen Barlohn erhält, so ist die «Hausfrau» eben doch obligatorisch gegen Unfall zu versichern.

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