Vereint bis in alle Ewigkeit - mit einem Ehevertrag
Mit einem Ehevertrag kann sich ein Ehepaar beim Tod des einen Partners gegenseitig finanziell absichern. Er ersetzt in vielen Fällen ein Testament.
Inhalt
K-Geld 2/2005
30.03.2005
Philipp Lütscher
Beim Tod eines Ehegatten müssen die Erben vor der Aufteilung des Erbes ermitteln, welcher der beiden Ehegatten welche Vermögenswerte besitzt. Bei Ehepaaren, die im üblichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, wird das eheliche Vermögen dazu in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt.
Unter das Eigengut fallen Vermögenswerte, die ein Ehegatte bereits vor der Heirat besass oder die er während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat. Die Errungenschaft umfasst a...
Beim Tod eines Ehegatten müssen die Erben vor der Aufteilung des Erbes ermitteln, welcher der beiden Ehegatten welche Vermögenswerte besitzt. Bei Ehepaaren, die im üblichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, wird das eheliche Vermögen dazu in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt.
Unter das Eigengut fallen Vermögenswerte, die ein Ehegatte bereits vor der Heirat besass oder die er während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat. Die Errungenschaft umfasst alle Vermögenswerte, welche die Ehegatten nach der Heirat gespart haben. Es spielt dabei keine Rolle, ob nur einer der beiden oder beide Ehepartner zu diesem Sparprozess beigetragen haben. Der überlebende Ehegatte hat Anrecht auf sein ganzes Eigengut sowie auf die Hälfte der Errungenschaft.
Mit einem Ehevertrag kann das Paar nun veranlassen, dass der überlebende Ehegatte die gesamte Errungenschaft erhält. Unter den Erben des Verstorbenen wird dann nur noch dessen Eigengut aufgeteilt.
Es gibt jedoch eine Einschränkung: Die Vereinbarung muss die erbrechtlichen Pflichtteile nicht gemeinsamer Kinder - zum Beispiel solche aus erster Ehe - und von deren Nachkommen berücksichtigen.
Gegenüber gemeinsamen Kindern oder anderen Erben sind die Ehepartner hingegen frei. Im Extremfall, wenn das Vermögen der Ehegatten ausschliesslich aus Errungenschaft besteht, gehen die Kinder mit dieser Massnahme also vorerst ganz leer aus: Sie erben erst, wenn auch der zweite Elternteil gestorben ist.
Ein Ehevertrag kann den Unterhalt sichern
Ein Beispiel: Ein Ehepaar besitzt ein Vermögen von einer Million. 750 000 Franken stecken im gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Der Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Liegenschaft und der noch ausstehenden Hypothek. Die restlichen 250 000 Franken bestehen aus Wertschriften- und Kontoguthaben.
Der Ehemann brachte ein Vermögen von 40 000 Franken in die Ehe ein. Dieses Vermögen bildet somit sein Eigengut. Das übrige Vermögen von 960 000 Franken haben die Ehepartner gemeinsam während der Ehe gespart. Es entspricht der Errungenschaft. Das Paar unterliegt wie die meisten Ehepaare dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, ein Ehevertrag existiert nicht.
Beim Tod des Ehemannes hat seine Frau ohne Testament oder Ehevertrag gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft. In den Nachlass fallen somit die andere Hälfte der Errungenschaft und das Eigengut des Verstorbenen. Von diesen 520 000 Franken erbt die Frau gemäss gesetzlicher Regelung wiederum die Hälfte, was ihren Anspruch am ehelichen Vermögen auf insgesamt 740 000 Franken erhöht (siehe Tabelle).
Das restliche Vermögen von 260 000 Franken geht an die beiden Kinder. Diesen Betrag könnte die Ehefrau zwar aus den Wertschriften- und Kontoguthaben begleichen. Sie müsste dann allerdings ihren Lebensunterhalt ausschliesslich aus den Witwenrenten von AHV und Pensionskasse bestreiten und deshalb vermutlich das Haus verkaufen.
Diese kaum im Sinne des Verstorbenen liegende Folge lässt sich mit einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag vermeiden. Die Vertragspartner erklären vor einer Urkundsperson und zwei Zeugen, dass der Ehevertrag ihrem Willen entspricht. Sowohl die Ehepartner als auch die beiden Zeugen müssen den Vertrag unterschreiben. Die Kosten für die öffentliche Beurkundung betragen in der Regel einige hundert Franken.
Die Ehepartner können im Ehevertrag festhalten, dass dem Überlebenden die gesamte Errungenschaft zugewiesen wird. Damit fällt nur das Eigengut des Verstorbenen in den Nachlass - also lediglich 40 000 Franken. Der Anspruch der Kinder vermindert sich somit auf 20 000 Franken.
Das Zuweisen der gesamten Errungenschaft an den überlebenden Ehepartner ist sinnvoll, wenn das eheliche Vermögen zu einem Grossteil aus Errungenschaft besteht. Besteht hingegen das Vermögen vor allem aus Eigengut eines Partners, kann ein Wechsel des Güterstandes zur Gütergemeinschaft sinnvoll sein. In der Gütergemeinschaft sind das Vermögen und die Einkünfte der beiden Ehepartner bis auf wenige Ausnahmen im Gesamtgut zusammengefasst.
Begünstigung im Fall einer Gütergemeinschaft
Jeder Ehepartner hat dabei Anspruch auf die Hälfte des Gesamtgutes. Stirbt ein Ehegatte, fällt demnach nur die Hälfte des ehelichen Vermögens in den Nachlass, den der überlebende Partner mit andern Erben teilen muss.
Auch diese Situation lässt sich zugunsten des überlebenden Gatten verbessern, indem vereinbart wird, dass das Gesamtgut voll dem überlebenden Ehegatten zufällt. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass die Kinder auf ihren Pflichtteil verzichten.
Dazu reicht kein Ehevertrag, sondern man benötigt einen Erbvertrag. Mehr über den Erbvertrag sowie über den kombinierten Ehe- und Erbvertrag lesen Sie in der nächsten Ausgabe von K-Geld.
Ehevertrag: Muster zum Herunterladen
Ehepaare, die einen Ehevertrag abschliessen, sollten darin die wesentlichen Vermögenswerte - auch Schulden - einzeln auflisten.
Unter www.kgeld.ch (-> Downloads) findet sich ein kostenloses Muster für einen Ehevertrag im PDF-Format.