Nein. Mit 12 Jahren ist Ihr Sohn im strafrechtlichen Sinne für einen solchen Unfall schuldfähig: Er kann das Unrecht seiner Taten einsehen und danach handeln. Deshalb muss er für die Folgen seines Tuns selber einstehen.

Dazu gehört auch, dass er die Kosten eines allfälligen Strafverfahrens selber tragen muss. Zwar nehmen die Behörden bei der Festlegung der Verfahrenskosten auf das Alter und die persönlichen Verhältnisse des Kindes Rücksicht. Das ändert aber nichts daran, dass die Eltern die Rechnung nicht zahlen müssen (wenn sie nicht wollen). Der Grund: Urteilsfähige Kinder haften für Fehler, die sie verursachen, mit ihrem eigenen Vermögen bzw. Taschengeld. Die Eltern müssen da nicht einspringen.

Tipp: In solchen Fällen können Eltern der Behörde einen Brief schreiben und darauf hinweisen, dass das Kind mit seinem bescheidenen Taschengeld keine Verfahrenskosten zahlen kann. Im konkreten Fall hat die zuständige Jugendanwaltschaft mitgeteilt, sie verzichte auf die Eintreibung der 200 Franken. Begründung: «Eine Betreibung könnte nur via Eltern vorgenommen werden. Diese würden Rechtsvorschlag erheben mit der Begründung, dass sie nicht Schuldner wären und das Kind über kein pfändbares Einkommen verfüge. Somit würde die Betreibung ins Leere laufen. Es ist daher angezeigt, die Verfahrenskosten vollumfänglich abzuschreiben.»

Den Verweis an den Sohn müssen Sie allerdings akzeptieren. Kinder zwischen dem 7. und 15. Altersjahr sind dem Kinderstrafrecht unterstellt. Als Strafen sind beispielsweise Verweis, Arbeitsleistung oder auch Schularrest möglich.

Ausserdem: Kinder bis zum 15. Altersjahr können nicht gebüsst werden. Erst ab dem 15. Altersjahr - dann setzt das Jugendstrafrecht ein - kann eine Busse gegen Jugendliche ausgesprochen werden.

(en)