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Ein Aargauer Rentner hatte Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenkassenprämie. Die Ausgleichskasse strich die Unterstützung rückwirkend, nachdem sich der Rentner das in der dritten Säule gesparte Geld von 39 424 Franken hatte auszahlen lassen. Dagegen wehrte sich der Mann mit Erfolg vor dem Versicherungsgericht Aargau. Es hielt fest: Das Altersgeld habe Vorsorgecharakter. Der Rentner müsse damit den Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum sichern. Das Geld zähle daher nur zum Vermögen und nicht zum Einkommen.
Versicherungsgericht AG, Urteil VBE.2021.72 vom 24.6.2021
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