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Eine Frau wurde wegen einer Betriebsübernahme entlassen. Zwei Monate nach der Entlassung meldete sie dem Betrieb, sie sei zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger gewesen. Diese verspätete Meldung sei nicht rechtsmissbräuchlich, sagt das Bundesgericht. Damit kommt für die Frau der Grundsatz zum Tragen, dass Schwangeren nicht gekündigt werden darf – und der Betrieb muss ihr nun für die ganze Dauer der Schwangerschaft den Lohn nachzahlen, weil sie ihre Arbeitskraft angeboten hatte.
Bundesgericht, Urteil 4A_552/2008 vom 12. 3. 2009
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