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Grundsätzlich ja. Die Rückforderung eines Darlehens verjährt nach zehn Jahren. Nicht einig sind sich die Juristen aber, zu welchem Zeitpunkt diese Verjährungsfrist bei unbefristeten und unverzinslichen Darlehen zu laufen beginnt.
Um solche unbefriedigenden Situationen zu vermeiden, gibt es einen klaren Tipp: Darlehensgeber sollten im Darlehensvertrag unbedingt mindestens eine Zinszahlung oder eine Rückzahlungsrate innerhalb von zehn Jahren vereinbaren.
Jede Zinszahlung – und ist sie noch so klein – hat zur Folge, dass die Verjährung unterbrochen wird und von neuem zu laufen beginnt.
Das Gleiche gilt bei Ratenzahlungen, wenn ein Darlehen mit Rückzahlungsraten vereinbart wurde – egal, wie hoch die Rückzahlungsrate ist.
Tipp: Wenn Sie Geld ausleihen, sollten Sie alle wichtigen Punkte, wie Betrag, Verwendungszweck, Laufzeit, Rückzahlungsmodus, Höhe und Zahlungszeitpunkt des Zinses, schriftlich regeln. Eine Mustervorlage für einen solchen Privatdarlehens-Vertrag können Sie auch auf www.ktipp.ch unter den Rubriken «Service» und «Musterbriefe» gratis herunterladen.
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Verjährungsunterbrechung
Sie können den Schuldner, der nie etwas zurückgezahlt hat, zwar durchaus betreiben - auch für den ganzen noch ausstehenden Betrag. Der betreffende Schuldner wird sich aber sehr wahrscheinlich auf die Verjährung berufen können. Artikel 136 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sieht zwar vor, dass die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner grundsätzlich auch gegen die übrigen Mitschuldner wirkt - allerdings nur, sofern die Verjährungsunterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht. In Ihrem Fall haben Sie selber die Verjährung aber offenbar nie unterbrochen (etwa indem Sie den einen oder anderen Schuldner betrieben hätten), sondern hat lediglich der eine Schuldner die Verjährung mit seinen Teilzahlungen immer wieder unterbrochen. Die Anerkennung der Schuld durch einen Solidarschuldner bewirkt also - vorbehaltlich einer Ermächtigung von den anderen Solidarschuldnern nach den Regeln des Stellvertretungsrechts - nicht auch die Unterbrechung der Verjährung gegenüber den anderen Solidarschuldnern. Das hat zur Folge, dass die Verjährung gegen die beiden Schuldner je getrennt läuft bzw. gelaufen ist.
Darlehen
Wir haben im Juni 2008 an zwei Geschäftspartner, die ein Restaurant eröffneten, ein zinsloses Darlehen über CHF 30'000.--vergeben. Der andere Gesch.partner ist 2011 ausgeschieden. Wussten wir jedoch nicht! Offener Betrag ab 2011 CHF 23'000.00. Der eine Gesch.partner zahlt seither ab 2011 kleine Beträge von CHF 50.00 ein, das Darlehen lief weiter, sodass es nach 10 Jahren nicht verjährt ist. Können wir heute noch den 2. Partner für die Restschuld von CHF 23'000.00 ab 17.02.2011zur Hälfte (= 11'500.--) des Betrags betreiben? Herzlichen Dank für Ihre Rückantwort. Jeannette Ebert