Ein Mann erhielt am 21. August 2006 die letzte Zahlung aus der Krankentaggeld-Kollektivversicherung des Arbeitgebers. Knapp zwei Jahre danach, am 29. Juli 2008, betrieb er die Versicherungsgesellschaft für mehr Geld. Doch zu diesem Zeitpunkt war die Forderung bereits verjährt, sagt das Bundesgericht. Denn Forderungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verjähren nach zwei Jahren. Und diese Zweijahresfrist beginnt nicht am Tag der letzten Taggeldzahlung zu laufen (hier im August). Entscheidend ist vielmehr, wann der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt – und das geschah im konkreten Fall im Februar 2006.    

Bundesgericht, Urteil 4A_532/2009 vom 5.3.2010