Ja. Die Kundin konnte nicht wissen, dass Sie die Tasche in Kommission verkaufen. Deshalb gelten die normalen Regeln des Kaufrechts: Sie als Verkäuferin haften für Mängel. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass die Sache die Eigenschaften hat, die Sie beim Verkauf angegeben haben.

Bei einem erheblichen Mangel kann die Käuferin deshalb den Kaufvertrag rückgängig machen und das Geld zurückfordern oder auf einem gleichwertigen Ersatz bestehen. Bei kleineren Mängeln kann sie nachträglich eine Preisermässigung verlangen.

Weil es im konkreten Fall wohl um einen erheblichen Mangel geht, müssen Sie der Kundin den Kaufpreis zurückgeben, die kaputte Tasche können Sie herausverlangen.

Wenn Sie als Secondhand-Verkäuferin die Haftung künftig anders regeln möchten, müssten Sie dies vorher abmachen, am besten in einem schriftlichen Kaufvertrag.

Sie könnten darin beispielsweise festhalten, dass bei Mängeln nur Ersatzware geliefert wird und weitere gesetzliche Ansprüche ausgeschlossen sind.