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Ein Zürcher wollte seine Wohnung gemäss Vertragsablauf am Dienstag nach Ostern zurückgeben. Da war die Liegenschaftsverwalterin in den Ferien. Daher schickte der Mieter die Schlüssel per Post. Elf Tage später machte die Vermieterin Mängel geltend und forderte rund 1900 Franken Schadenersatz. Der Mieter wehrte sich. Das Zürcher Mietgericht und das Obergericht gaben ihm recht: Vermieter müssen die Wohnung nach der Rückgabe umgehend prüfen und allfällige Mängel sofort rügen. Elf Tage seien «verspätet».
Obergericht ZH, Urteil PD200015 vom 23.6.2021
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