Wer ein Post- oder Bankkonto hat, kennt das: Ende Jahr gibts Zins. Aber meistens zieht die Post oder die Bank gleich 35 Prozent Verrechnungssteuer ab. Diese erhält man später von der Steuerverwaltung zurück, sofern man die Zinsen als Einkommen deklariert. Bei Lohn- und Privatkonten wurde die Verrechnungssteuer bisher in jedem Fall vom Zins abgezogen; bei Sparkonten nur, wenn der Zins höher lag als Fr. 50.–. Neu gilt für alle Konten eine Freigrenze von Fr. 200.–. Unverändert bei Fr. 50.– bleibt die Freigrenze hingegen bei Lottogewinnen.

Übrigens: Diese Regelung gilt nur, wenn der Zins nur einmal pro Kalenderjahr vergütet wird.