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07.04.2009
In der Police einer Betriebsinhaberin stand, die Leistungsdauer für ihre Taggeldversicherung betrage 720 Tage. Als die Frau krank wurde und effektiv Taggelder beanspruchte, kündigte die Versicherung den Vertrag und zahlte ab Vertragsende nur noch 180 Tage lang. So entgingen der Versicherten 33’200 Franken.
Begründung der Versicherung: In den Versicherungsbedingungen stand versteckt in Artikel 22 unter dem Titel «Ende des Versicherungsschutzes», bei Erlöschen des Vertrages gebe es höchstens noch 180 Taggelder. Diese Klausel sei ungewöhnlich und deshalb ungültig, befand das Bundesgericht. Ein Kunde müsse «vernünftigerweise» nicht damit rechnen. Würde sie gelten, könnte «der Versicherer nach Belieben eine bereits entstandene Leistungspflicht durch Kündigung des Vertrages reduzieren».
Bundesgericht, Urteil 4A_419/2008 vom 28. 1. 2009
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