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K-Tipp 01/2009
13.01.2009
Nein. Ein eingeschriebener Brief oder eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Es ist aber wichtig, dass Sie jetzt etwas unternehmen. Denn zwei Jahre nach dem Unfall können sonst Ihre Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung verjähren.
Sie haben drei Möglichkeiten, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, damit sie von neuem beginnt:
- Sie können die Betreibung einleiten. Die Unterbrechung tritt in diesem Fall an dem Tag ein, an dem Sie das Betreibungsbegehren ans Betreibungsamt abschicken oder beim Amt persönlich vorbeigehen und das Betreibungsbegehren dort mündlich stellen.
- Sie können beim Gericht Klage erheben. Die Unterbrechung tritt auch hier mit dem Absenden des Klagebegehrens ans Gericht ein.
- Die einfachste und günstigste Lösung ist, der Versicherung einen Brief zu schreiben und von ihr zu verlangen, dass sie für eine bestimmte Frist – zum Beispiel für zwei Jahre – auf die sogenannte Verjährungseinrede verzichtet. Die Versicherung wird Ihnen diese Verzichtserklärung umgehend zusenden, weil sie die Umtriebe einer Betreibung oder eines Gerichtsverfahrens vermeiden will.
ch
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