Ein Thurgauer wechselte die Zusatzversicherung bei seiner Krankenkasse. Diese wies ihn in einer Fussnote darauf hin, dass mit dieser Police die freie Spitalwahl eingeschränkt sei. Das stand auch im Kleingedruckten der Police. Nach einem Spitalaufenthalt klagte der Mann die Kasse ein, weil sie die Zusatzkosten von rund 16'500 Franken in einem nicht anerkannten Spital verweigerte.

Ohne Erfolg: Laut allen Instanzen bis zum Bundesgericht genügte der Hinweis auf die begrenzte Spitalwahl. Der Mann muss die Kosten selber tragen.

Bundesgericht, Urteil 4A_142/2023 vom 15.8.2023