Ein Autohändler, der Autos direkt importiert, inserierte unter anderem einen Mercedes mit der Zeile «neu 27 % Rabatt 39'800.–». Damit wollte er sagen, bei ihm koste der Neuwagen 27 Prozent weniger als beim Generalimporteur. Damit hat der Autohändler gegen die Preisbekanntgabe-Verordnung verstossen, weil er einen unzulässigen Preisvergleich machte. Er hat also gemäss Bundesgericht nicht Gleiches mit Gleichem verglichen, weil die Preise der Generalimporteure jeweils noch ein kostenloses Servicepaket enthalten, das bei ihm jedoch fehlte. Er erhielt eine Busse von 300 Franken.

Bundesgericht, Urteil 6B_942/2009 vom 15.3.2010