Vertrauensprinzip gilt nicht
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K-Tipp 13/2005
24.08.2005
Ein Lastwagenfahrer überfuhr ein Kind; es war, ohne nach links oder rechts zu blicken, auf den Fussgängerstreifen gerannt. Trotzdem wurde der Fahrer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt.
Das Gericht warf ihm vor, er habe schon aus einer Distanz von rund 100 Metern vor dem Streifen gesehen, wie das Kind auf die Strasse zurannte. Der Fahrer bremste aber erst 40 Meter vor dem Fussgängerstreifen. Zwar gilt im Strassenverkehr das Vertrauensprinzip: Jeder Teilneh...
Ein Lastwagenfahrer überfuhr ein Kind; es war, ohne nach links oder rechts zu blicken, auf den Fussgängerstreifen gerannt. Trotzdem wurde der Fahrer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt.
Das Gericht warf ihm vor, er habe schon aus einer Distanz von rund 100 Metern vor dem Streifen gesehen, wie das Kind auf die Strasse zurannte. Der Fahrer bremste aber erst 40 Meter vor dem Fussgängerstreifen. Zwar gilt im Strassenverkehr das Vertrauensprinzip: Jeder Teilnehmer darf sich darauf verlassen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Bei Kindern gilt das aber nicht.
Das Bundesgericht schreibt dazu: «Die Pflicht zu besonderer Vorsicht gegenüber Kindern auch ohne konkrete Anzeichen eines Fehlverhaltens geht nach der Rechtsprechung allerdings nicht so weit, dass der Führer eines Motorfahrzeugs beim Anblick eines Kindes in jedem Fall seine Fahrt verlangsamen und Hupsignale geben müsste.»
Aber: «Das ist zumindest innerorts geboten, wenn das Kind sich auf der Fahrbahn oder am Strassenrand befindet, oder wenn es auf einem angrenzenden Trottoir oder auf einem benachbarten Platz in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn spielt oder sonstwie ein Verhalten an den Tag legt, das erkennen lässt, dass es seine Aufmerksamkeit vollauf einem anderen Geschehen als dem Verkehr auf der Strasse zugewandt hat und jederzeit seinen spontanen Neigungen folgend in den Strassenverkehr geraten könnte. Wo jedoch ein Kind auf dem Trottoir ruhig seines Weges geht, da muss der Führer nicht damit rechnen, dass es unvermittelt in die Fahrbahn treten werde.»
Und: «Der Umstand, dass ein Kind in Richtung eines Fussgängerstreifens rennt, ist als Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten zu deuten.»
(em)
Bundesgericht, Urteil 6P.135/2003 vom 3. 2. 2004