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Ein Mann aus dem Kanton Luzern war laut Scheidungsurteil verpflichtet, seiner Ex-Frau jeweils auf den Ersten eines Monats Alimente zu zahlen. Vereinbart waren 5 Prozent Zinsen ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs. Als der Mann die Alimente nicht rechtzeitig überwies, betrieb ihn die Frau. Der Richter sprach ihr die Zinsen für das ausstehende Geld erst ab dem Zeitpunkt der Betreibung zu. Die Frau zog den Fall ans Kantonsgericht Luzern weiter. Es gab ihr, gestützt auf die Scheidungsvereinbarung, recht: Der Mann muss den Verzugszins ab Anfang Monat zahlen, nicht erst ab dem Zahlungsbefehl.
Kantonsgericht Luzern, Entscheid 2C 20 71 vom 19.1.2021
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