Ja. Ihre Kostenbeteiligung fällt dann an, wenn Sie vom Arzt oder in einem Spital behandelt werden. Massgebend ist also das Behandlungsdatum.

Bis Ende April sind Sie noch bei der EGK versichert. Falls Sie bis zu diesem Zeitpunkt Arzttermine haben, muss Ihnen die EGK die volle Franchise berechnen und auch den zehnprozentigen Selbstbehalt. Zusammen kann das bei der 300er-Franchise eine maximale Kosten­beteiligung von 1000 Franken ergeben.

Falls Sie diese 1000 Franken bei der EGK erreichen, müssen Sie dafür bei der neuen Kasse keine Franchise mehr zahlen und auch keinen Selbstbehalt. Sie müssen das aber gegenüber der neuen Kasse belegen können.

Zu diesem Zweck können Sie zum Beispiel die letzte Leistungsabrechnung der EGK vorlegen, auf der jeweils der Restbetrag der Kostenbeteiligung ersichtlich ist. Oder Sie können von der EGK eine Bestätigung über die von Ihnen geleistete Kostenbeteiligung verlangen. Dasselbe gilt für Versicherte, die die höchste Franchise von 2500 Franken haben.

Generell heisst das: Man muss die auf den Beginn des Jahres gewählte Jahresfranchise während des ­ganzen Jahres beibe­halten, auch wenn man die ­Krankenkasse während des Jahres wechselt.  


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