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Bernd Schneider (57) aus Würenlos AG vergass, am Bahnhof seine Mehrfahrtenkarte zu entwerten. Kaum im Zug, bemerkte er den Lapsus und notierte, wie auf der Rückseite des Billetts vermerkt, das Datum mit Kugelschreiber (siehe K-Tipp 15/07).
Als der Kondukteur kam, informierte Schneider ihn aus freien Stücken über sein Versehen. Doch dieser zeigte kein Verständnis. Im Gegenteil. «Mit einem auf mich sehr unangenehm wirkenden Lächeln verlangte der Kontrolleur, dass ich den Text auf der Rückseite meines Fahrausweises doch bitte laut und deutlich vorlesen solle», empört sich Schneider. Die Situation sei reine Schikane gewesen. Doch er habe gemacht, was von ihm verlangt wurde.
Auf der Rückseite der Mehrfahrtenkarte heisst es: «Sind keine Entwerter vorhanden, ist der Geltungstag mit Kugelschreiber in einem freien Feld einzutragen. Wo Entwerter vorhanden sind, ist der handschriftliche Eintrag nicht gestattet.» Der Kontrolleur verpasste dem Fahrgast eine Busse von 80 Franken wegen «Reisen ohne gültigen Fahrausweis».
SBB entschuldigten sich für Kondukteur
Das wollte Schneider nicht auf sich sitzen lassen – er wehrte sich beim Inkassocenter der SBB. Dort entschuldigte man sich immerhin bei ihm, falls sich das Personal in der Tonalität «vergriffen» haben sollte. Und: die Busse wurde nachträglich halbiert.
Bernd Schneider aber steigt nach diesem für ihn sehr unerfreulichen Vorfall wieder aufs Auto um.
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Selbstkontrolle beim öffentlichen Verkehr
Als ich diesen Artikel las, war mir sofort klar, dass die Regel der Selbstkontrolle nicht allen Benützern des öffentlichen Verkehrs bekannt ist. Warum braucht es beim öffentlichen Verkehr eine Selbstkontrolle und wie wird diese durchgeführt: Um beim öffentlichen Verkehr Personalkosten zu sparen, wurde vor einigen Jahren das Kontrollpersonal (Kondukteure) auf den Regionalzügen sowie auf den S-Bahnen abgeschafft. Bei den Schnellzügen gibt es keine Selbstkontrolle. Auf diesen Zügen erfolgt die Billettkontrolle durch den Kondukteur. Diese Selbstkontrolle wird auch bei den Trams, Busse und Postautos angewendet. Die Fahrzeuge, bei denen die Selbstkontrolle gilt, sind mit gelben Piktogramms Selbstkontrolle (stilisiertes Auge) gekennzeichnet. Im weiteren sind in den Fahrplänen die Linien, auf denen solche Züge oder Fahrzeuge verkehren mit dem Selbstkontrollzeichen versehen. Solche Züge oder Fahrzeuge dürfen nur mit einem gültigen Fahrausweis benützt werden. Wenn auf den Bahnhöfen oder in den Fahrzeugen Entwerter vorhanden sind, ist der hanschriftliche Eintrag des Geltungstages nicht gestattet. Dies steht auf der Rückseite der Mehrfahrtenkarte. Warum ist das so: Mit der Einführung der Selbstkontrolle und des Kondukteurlosen Betriebes entstand die Möglichkeit ohne Fahrausweis den öffentlichen Verkehr zu benützen. Um dieses Uebel zu bekämpfen wurde die Stichkontrolle eingeführt. Die Kontrollen erfolgen unregelmässig. Dem Fahrgast ist nicht bekannt, wann diese stattfinden. Stellt ein Kontrolleur fest, dass eine Mehrfahrtenkarte mit einem handschriftlichen Eintrag des Geltungstages versehen ist. muss er annehmen, dass dieser Eintrag erst nach der Wahrnehmen der anwesenden Stichkontrolle erfolgte. Es ist auch anzunehmen, dass bei einer nicht durchgeführten Kontrolle der Eintrag ausgeblieben wäre. Im Artikel wird von einer Busse von 80 Franken geschrieben. Es ist keine Busse sondern ein Zuschlag für den Aufwand und zugleich eine Abschreckung für die Schwarzfahrer. Das vom Kontroller verlangte vorlesen der Benützungsbestimmung der Mehrfahrtenkarte war nicht angebracht. Das dürfte der Grund sein, dass das Inkassecenter der SBB den Zuschlag auf 40 Franken halbiert hat.
regeln
ich hab keine ahnung warum sich herr schneider aufregt, es gibt nun mal übrall regeln in unserem leben, so auch beim bahnhfahren. wenn man sich nicht daran halten will muss man mit konsequenzen rechnen. wenn herr schneider nun aufs auto umsteigen will, dann hoff ich mal dass er den führerausweis nie vergessen wird!!!!