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Der 68-jährige Bernhard Pfister (Name geändert) aus Kloten ZH stürzte im Herbst 2020 eine Treppe hinunter. Er erlitt eine Gehirnerschütterung und wurde im Spital Uster ZH behandelt. Danach entliess ihn das Spital, obwohl Pfister noch pflegebedürftig war. Der Arzt verschrieb ihm daher eine sogenannte Akut- und Übergangspflege. Sie ist für ältere oder schwer verunfallte Patienten vorgesehen, die nach einem Spitalaufenthalt noch nicht heimgehen können oder auf einen Rehabilitationsplatz warten. Diese Pflege ist auf 14 Tage befristet.
Pfister hielt sich nach dem Spitalaufenthalt zwei Tage lang im Pflegezentrum Tertianum Bubenholz in Glattbrugg ZH auf. Das Heim stellte ihm dafür eine Rechnung von 4140 Franken. Pfister erschrak. Denn er musste die Kosten für die Übergangspflege selber übernehmen. Seine Krankenkasse zahlte nichts: Laut Gesetz beteiligt sich die Grundversicherung nur an den Pflegekosten. Die Kosten für den Aufenthalt gehen voll zulasten des Patienten – also Kost und Logis und weitere Hauswirtschaftsleistungen.
Wie sich herausstellte, war die Rechnung des Tertianums zu hoch: Das Pflegezentrum hatte die Hotellerietaxe für 14 Tage verlangt – obwohl Pfister nur zwei Tage im Heim war. Pfisters Neffe reklamierte und verlangte die Hotellerietaxe für 12 Tage in der Höhe von 2640 Franken zurück – zunächst erfolglos. Dann lenkte das Heim ein. Tertianum-Geschäftsleiterin Marianne Häuptli sagt dazu, Pfister seien 14 Tage belastet worden, weil sein Arzt einen Aufenthalt von dieser Dauer verordnet habe. Patienten könnten aber jederzeit nach Hause gehen.
Spitex-Betreuung statt Pflegeheim
Tipp: Spitalpatienten können sich gegen die Entlassung aus der Klinik wehren, falls sie noch Pflege benötigen und sich nicht in der Lage fühlen, zu Hause allein zurechtzukommen. Sollte das Spital auf der Entlassung beharren, kommt für die Übergangspflege auch eine Betreuung durch die Spitex zu Hause infrage. Das ist günstiger als der Aufenthalt in einem Heim, da die Kosten für Kost und Logis wegfallen. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Spitexkosten nur im Rahmen der gesetzlichen Pflegeleistungen. Für die Spitexpflege braucht es eine ärztliche Verordnung.
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