Das müssen Sie beachten:
- Der Arbeitgeber muss in Ihrem Fall ab dem Todestag noch Lohn für mindestens einen Monat zahlen. Falls Ihr Mann schon länger als fünf Jahre für denselben Betrieb tätig war, haben Sie Anspruch auf zwei Monatssaläre.
- Die AHV zahlt Witwen- und Waisenrenten. Wenden Sie sich an die zuständige Ausgleichskasse.
- Auch von der Pensionskasse Ihres Mannes haben Sie Anspruch auf Witwen- und Waisenrenten.
- Falls Ihr Mann eine Lebensversicherung hatte, haben Sie auch von dieser eine vertraglich geregelte Summe zugut.

Diese vier Ansprüche hätten Sie auch dann, wenn Ihr Mann wegen einer Krankheit gestorben wäre. Da es sich aber um einen Unfalltod handelt, kommen allenfalls noch weitere Versicherungen ins Spiel:
- Bei Angestellten zahlt die obligatorische Unfallversicherung des Betriebes ebenfalls Witwen- und Waisenrenten. Allerdings erhalten Sie von AHV, Pensionskasse und Unfallversicherung zusammen nie mehr als 90 Prozent des letzten versicherten Lohnes Ihres Mannes. Die Unfallversicherung zahlt auch einen Anteil an Leichentransport und Bestattungskosten.
- Viele haben bei der Krankenkasse (oder allenfalls bei einer privaten Versicherungsgesellschaft) eine Zusatzversicherung, die bei Unfalltod - unabhängig von AHV, Pensionskasse und obligatorischer Unfallversicherung - eine bestimmte Summe auszahlt - zum Beispiel «UTI» bei der Helsana. Prüfen Sie sämtliche Versicherungspolicen Ihres Mannes.
- Wäre Ihr Mann auf einer Ferienreise gestorben, hätten Sie allenfalls noch Anspruch auf eine Zahlung der Unfallversicherung, die man automatisch mitzahlt, wenn man die Reise per Kreditkarte gezahlt hat.

Soweit die Punkte, die es bei Unfalltod im Normalfall zu beachten gilt - dann also, wenn der Unfalltod durch eigenes Fehlverhalten verursacht wurde. Ist aber eine fremde Person am Unfall schuld, haben Sie noch weitere Ansprüche an den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung:
- Schadenersatz: Der «Täter» muss den Hinterbliebenen des Opfers im Prinzip den ganzen materiellen Schaden ersetzen. Dazu gehört auch der so genannte Versorgerschaden, also der Betrag, mit dem der Verstorbene als Familienernährer seine Angehörigen in Zukunft aus seinem Lohn unterstützt hätte.
- Genugtuung: In der Regel haben Hinterbliebene eines Unfallopfers Anspruch auf ein Schmerzensgeld, das ebenfalls vom «Täter» bzw. seiner Haftpflichtversicherung gezahlt werden muss.
Die Berechnung von Schadenersatz und Schmerzensgeld ist sehr kompliziert - zumal sich die Hinterbliebenen beim Schadenersatz die Leistungen der Sozialversicherungen anrechnen lassen müssen.

Ist ein Haftpflichtiger vorhanden, sollten sich Hinterbliebene durch einen spezialisierten Anwalt vertreten lassen. Eine empfehlenswerte Anlaufstelle: Rechtsberatungsstelle für Unfallopfer und Patienten U. P., Werdstrasse 36, 8004 Zürich, Tel. 0800 707 277, www. rechtsberatung-up.ch.

Noch ein Tipp: Ist der Getötete durch eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Straftat ums Leben gekommen, erhalten Angehörige im Rahmen des Opferhilfegesetzes Unterstützung vom Staat - aber nur, falls sie in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben.

Die Liste mit den anerkannten Opferhilfe-Anlaufstellen findet man auf jedem Polizeiposten oder im Internet: www.ofj.admin.ch.

(ch)