Ja. Artikel 30 des Pensionskassengesetzes BVG sagt es ausdrücklich: Versicherte Personen können Pensionskassengeld «auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden». Da-mit ist die Beteiligung an einer Genossenschaft dem «normalen» Kauf von Wohneigentum gleichgestellt.

Das sind die wichtigsten Regeln zum Thema:

- Pensionskassengeld gibt es nur für Wohneigentum, das man selber bewohnt.
Ferienhäuser fallen nicht darunter.

- Bei Ehepaaren müssen beide Partner unterschreiben.

- Der Mindestbezug beträgt im Normalfall 20000 Franken - ausser bei Anteilscheinen für Genossenschaften: Hier gibt es keinen Mindestbetrag.

- Ein Bezug ist nur alle fünf Jahre möglich.

- Falls Ihre Pensionskasse eine erhebliche Unterdeckung aufweist, kann sie die Auszahlung um ein Jahr hinauszögern.

- Der Vorbezug von Pensionskassengeldern ist zu versteuern. Möglich wäre auch eine Verpfändung.
Wer schon Wohneigentum besitzt, kann PK-Geld auch für wertvermehrende In-vestitionen beziehen (aber nicht für allgemeinen Unterhalt) sowie zur Reduktion von Hypotheken - aber nicht für die Zahlung von Hypothekarzinsen.

(em)