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Ja, Sie können das Geld vorläufig auf das Freizügigkeitskonto einer Bank einzahlen. Grundsätzlich gilt zwar: Das vorbezogene Kapital muss beim Verkauf einer Liegenschaft in die Pensionskasse zurückgezahlt werden.
Diese Vorschrift gilt aber gemäss Gesetz nicht, wenn das in der Liegenschaft investierte Pensionskassengeld innert zwei Jahren erneut in selbstgenutztes Wohneigentum investiert wird. Tipp: Wählen Sie ein Freizügigkeitskonto, das gut verzinst wird.
Die aktuellen Zinsen finden Sie auf der K-Tipp-Homepage.
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