Ist eine Person dauernd arbeitsunfähig, spricht ihr die Invalidenversicherung nach einer gewissen Zeit offiziell eine Rente ab einem bestimmten Datum zu. Diese Rente beginnt frühestens nach Ablauf eines Jahres. Während dieser «Wartefrist» darf diese Person aber noch Pensionskassengelder für den Kauf von Wohneigentum beziehen.

Das zuständige Bundesamt hatte dagegen argumentiert, dieser Vorbezug sei nicht mehr gestattet, sobald die Invalidität absehbar sei. Diese Meinung hat das Bundesgericht verworfen, denn bis zum Entscheid der IV liegt eben keine Invalidität vor.

Fazit: So können Arbeitsunfähige selber entscheiden, ob sie vor dem Rentenbeginn noch eine Wohnung kaufen sollen. Das führt aber zu einer tieferen Invalidenrente der Pensionskasse.

Bundesgericht, Urteil 9C_476/2008 vom 21. 11. 2008