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Ist eine Person dauernd arbeitsunfähig, spricht ihr die Invalidenversicherung nach einer gewissen Zeit offiziell eine Rente ab einem bestimmten Datum zu. Diese Rente beginnt frühestens nach Ablauf eines Jahres. Während dieser «Wartefrist» darf diese Person aber noch Pensionskassengelder für den Kauf von Wohneigentum beziehen.
Das zuständige Bundesamt hatte dagegen argumentiert, dieser Vorbezug sei nicht mehr gestattet, sobald die Invalidität absehbar sei. Diese Meinung hat das Bundesgericht verworfen, denn bis zum Entscheid der IV liegt eben keine Invalidität vor.
Fazit: So können Arbeitsunfähige selber entscheiden, ob sie vor dem Rentenbeginn noch eine Wohnung kaufen sollen. Das führt aber zu einer tieferen Invalidenrente der Pensionskasse.
Bundesgericht, Urteil 9C_476/2008 vom 21. 11. 2008
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Das Bundesgesetz ist für die Katz
Zumindest dann, wenn wie in meinem eigenen Fall, die Pensionskasse sich weigert nach meiner Langzeiterkrankung, einen gültigen Vorsorgeausweis auszustellen. Um einen Kredit zu erhalten, verlangen Banken einen gültigen Vorsorgeausweis. Den habe ich bisher nicht erhalten, trotz Intervention beim Bundesamt für Sozialversicherung. In meinem Ausweis steht sogar dass ich Erwerbsunfähig wäre, die Pensionskasse nimmt sozusagen den IV-Entscheid vorneweg. Das ist alles per Gesetz geregelt, doch wenn man diese Gesetze beansprucht, dann merkt man schnell, dass Aufsichtsbehörden und Pensionskassen an einer Stripe ziehen. Von wegen jährliche Informationspflicht für Langzeitkranke, alle diese Gesetze werden schamlos übergangen. Was das Gesetz verlangt, das existiert in der Praxis nur dann, wenn es auf Kosten der Kleinen geht.