Ein Auto musste zur periodischen amtlichen Nachprüfung. Es hatte aber so viele Mängel, dass der Experte des Strassenverkehrsamtes die Prüfung abbrach und das Auto ein weiteres Mal zu einer vollständigen Nachprüfung auf­bieten liess. Das war korrekt, sagt das Bundesgericht. Die Autohalterin hatte verlangt, es müsse eine detaillierte Liste der Mängel erstellt werden, und nur diese seien bei einer teilweisen Nachkontrolle zu prüfen. Doch mit dieser Forderung nach einer beschränkten Nachprüfung kam sie beim Bundesgericht nicht durch.   

Bundesgericht, Urteil 1C_569/2010 vom 7. 2. 2011