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Nein. Das Vorkaufsrecht kann nur dann geltend gemacht werden, wenn ein «richtiger» Verkauf stattfindet – wenn also die Wohnung gegen Geld die Hand wechselt oder durch ein anderes Rechtsgeschäft übertragen wird, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt.
Die Schenkung ist kein solches Rechtsgeschäft, weil das für den Kauf wesentliche Element des Entgelts fehlt. Daran ändert auch die Einräumung eines Wohnrechts nichts. Der Nachbar muss daher Ihre Schenkung akzeptieren und kann sein Vorkaufsrecht nicht ausüben.
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Befremdlich ...
Als Nicht-Jurist befremden mich zwei Sachverhalte: 1. Der Beschenkte wird eine Schenkungssteuer entrichten müssen. Für das Steueramt ist eine Schenkung also durchaus eine “geldwerte” Leistung. 2. Das (lebenslängliche) Wohnrecht ist ebenfalls eine “geldwerte” Leistung. Mich würde interessieren, wie sehr ist diese Art der offensichtlichen Umgehung eines Vorkaufsrechts durch die Rechtssprechung abgesichert ist. Gibt es unmittelbar vergleichbare Bundesherichtsentscheide dazu?