Nein. Das Vorkaufsrecht kann nur dann geltend gemacht werden, wenn ein «richtiger» Verkauf stattfindet – wenn also die Wohnung gegen Geld die Hand wechselt oder durch ein anderes Rechtsgeschäft übertragen wird, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt.

Die Schenkung ist kein solches Rechtsgeschäft, weil das für den Kauf wesentliche Element des Entgelts fehlt. Daran ändert auch die Einräumung eines Wohnrechts nichts. Der Nachbar muss daher Ihre Schenkung akzep­tieren und kann sein Vorkaufsrecht nicht ausüben.