Wer in der Grundversicherung auf die freie Arztwahl verzichtet, kann bis zu 20 Prozent Prämien sparen. Mit einem Hausarztmodell verpflichten sich Versicherte, sich grundsätzlich zuerst an einen bestimmten Hausarzt zu wenden, bevor sie allenfalls an einen Spezialarzt verwiesen werden. Dieser muss auf der Liste der eigenen Krankenkasse aufgeführt sein.
Versicherte in einem Hausarztmodell dürfen sich also in der Regel nicht direkt an einen Spezialarzt wie etwa einen Hals-Nasen-Ohren-Arzt, Dermatologen oder Orthopäden wenden. Die genauen Regeln ergeben sich aus dem Reglement oder den Versicherungsbedingungen der Krankenkasse. Demnach braucht es eine Überweisung des Hausarztes. Wer das ignoriert, muss die Kosten für den Spezialisten schlimmstenfalls selber tragen, sofern dies in den Versicherungsbedingungen so festgehalten ist. Zudem können solche Versicherte aus dem Hausarztmodell ausgeschlossen werden.
Wechseln Hausarzt-Versicherte während einer Behandlung beim Spezialisten die Kasse, sollten sie aufpassen. Entweder muss der bisherige Hausarzt auch auf der Liste der neuen Kasse sein – oder man muss beim neuen Hausarzt wieder eine Überweisung einholen.
Vorsicht auch bei telemedizinischen Modellen: Bei diesen müssen Versicherte Arzttermine vorgängig bei der medizinischen Telefon-Hotline der Krankenkasse anmelden. Wer die Kasse während einer laufenden Behandlung wechselt, muss anstehende Arzttermine im neuen Jahr dem telemedizinischen Zentrum der neuen Kasse nochmals melden. Bei wiederholten Verstössen wird man sonst je nach Kasse ins normale, teurere Grundversicherungsmodell umgeteilt – so etwa bei den Modellen «KPTwin.win» der KPT, «Callmed» von Sanitas und «Favorit Telmed» von Swica. Bei der CSS und den CSS-Töchtern Sanagate und Arcosana kann die Krankenkasse ihre Leistung laut Vertragsbedingungen sogar ganz verweigern (K-Tipp 15/2015).
In diesen Fällen darf man direkt zum Spezialarzt
Lesen Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau durch. Dort steht, wann Sie ohne Überweisung oder Anruf zum Spezialarzt dürfen. Das ist meist der Fall bei gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen, der jährlichen Untersuchung beim Augenarzt sowie fürs Verschreiben von Brillen oder Kontaktlinsen.
In Notfällen dürfen Versicherte ebenfalls direkt zum Spezialisten oder ins Spital. Der Krankenkasse sollte man das so rasch wie möglich melden.
Weiterverweisungen durch den Spezialisten müssen in der Regel wieder vom Hausarzt oder dem telemedizinischen Zentrum abgesegnet werden.
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