Nein. Die rechnerische Aufteilung des Pensionskassenguthabens erfolgt nicht schon zu Beginn der Trennungsphase, sondern erst bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Dabei werden die während der Ehe bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Gut­haben der 2. Säule beider Partner zusammengezählt und grundsätzlich je hälftig aufgeteilt.