Der Glaskrug einer Filterkaffee-Maschine zerbrach, als ihn eine Frau auf die Küchenabdeckung stellen wollte. Sie wurde an der Hand schwer verletzt. Doch den strikten Beweis, dass der Krug fehlerhaft war, konnte das Opfer nicht erbringen - unter anderem deshalb, weil ihre Gäste die Scherben wegräumten, als sie im Spital war.

Das Bundesgericht sagt nun, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Der Hersteller kann dann seinerseits den Beweis antreten, dass die Version des Opfers unwahrscheinlich sei. Im konkreten Fall muss nun die Genfer Justiz versuchen, den Unfall zu rekonstruieren, und insbesondere auch prüfen, ob die Frau die Kaffeemaschine entsprechend den Vorschriften der Herstellerin benutzt hat.

(upi)

Bundesgericht, Urteil 4C.298/2006 vom 19.12.2006