Warum Schweizer gefährlich leben
Fehlerhafte Produkte sind keine Seltenheit: In der EU sorgen strenge Richtlinien für relativ hohe Sicherheit. Ärgerlich: In der Schweiz darf ein Rückruf als «Serviceaktion» getarnt werden.
Inhalt
K-Tipp 7/2006
05.04.2006
Annik Ott - Annik.ott@ktipp.ch
Der Fall ist in der EU klar: Die Richtlinie über allgemeine Produktesicherheit ermöglicht den Behörden, vor schadhaften Produkten offiziell und grossflächig zu warnen, sie zurückzurufen und sogar vernichten zu lassen. Zudem verfügt die EU mit «Rapex» über ein öffentlich zugängliches Warnsystem: Auf einer Internetseite können sich die Konsumenten jederzeit über aktuelle Rückrufe im europäischen Raum informieren.
Unerfreulich ist hingegen die Situation in der Schweiz:...
Der Fall ist in der EU klar: Die Richtlinie über allgemeine Produktesicherheit ermöglicht den Behörden, vor schadhaften Produkten offiziell und grossflächig zu warnen, sie zurückzurufen und sogar vernichten zu lassen. Zudem verfügt die EU mit «Rapex» über ein öffentlich zugängliches Warnsystem: Auf einer Internetseite können sich die Konsumenten jederzeit über aktuelle Rückrufe im europäischen Raum informieren.
Unerfreulich ist hingegen die Situation in der Schweiz: Eine Rückrufpflicht gibt es nicht. Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten sind also auf den Goodwill von Herstellern und Importeuren angewiesen. Diese entscheiden nämlich selber, ob sie ein gefährliches Produkt zurückrufen oder nicht. Andreas Tschöpe von der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) kritisiert: «Konsumenten werden Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die mit einer Rückrufpflicht leicht zu verhindern wären.»
Zudem fehlt in der Schweiz nach wie vor eine zuständige Stelle, die alle Informationen zu gefährlichen Produkten und Rückrufen sammelt. Es lassen sich deshalb auch keine genauen Angaben über die Zahl der jährlich durchgeführten Rückrufe machen.
Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen führt zwar auf seiner Website eine Rückrufliste mit erfolgten Rückrufen (siehe Seite 37). Aber: «Wir sind auf die Zusammenarbeit mit Herstellern und Importeuren angewiesen; eine eigentliche Meldepflicht haben diese nicht», sagt Sprecher Benno Maurer. Es sei deshalb mit einer Dunkelziffer zu rechnen.
Defekt als «ServiceCheck» deklariert
Die laschen Vorschriften könnten fatale Folgen haben, wie folgendes Beispiel zeigt: 2004 startete VW in Deutschland eine grosse Rückrufaktion über das zuständige Kraftfahrtbundesamt (KBA). Beim betreffenden Automodell bestand die Gefahr, dass sich während der Fahrt plötzlich das Rad absenkte und wegklappte.
In der Schweiz bot der Hersteller bloss einen «kostenlosen Service-Check» für diese Automodelle an - kein Wort also über den konkreten Mangel. Aufgrund dieser Verharmlosung bestand denn auch das erhöhte Risiko, dass viele Fahrzeughalter der Aufforderung nicht nachkamen.
Weil grössere Rückrufaktionen in der EU zum Teil auch von Schweizer Medien publik gemacht werden, wird es für Schweizer Autoimporteure immer schwieriger, Rückrufe als harmlose Serviceaktionen zu tarnen.
Auch im neuen Gesetz keine Rückrufpflicht
Der Verband Schweizer Autoimporteure hat denn auch eine Rückrufliste im Web lanciert (www.auto-schweiz.ch, Rubrik «Rückrufe»). Da aber auch diese Veröffentlichung freiwillig erfolgt, «kann man nicht überprüfen, ob ein Hersteller alle aktuellen Rückrufe publiziert», bemängelt Beat Wyrsch vom Touring-Club der Schweiz (TCS).
Der St. Galler Rechtsprofessor Vito Roberto kritisiert die gesetzliche Regelung in der Schweiz auch: «Zwar haben wir ein Produktehaftpflichtgesetz. Es kommt aber immer erst rückwirkend zum Tragen - nämlich, wenn ein gefährliches Produkt einen Personen- oder Sachschaden verursacht hat.» Roberto fordert deshalb ein Produktesicherheitsgesetz, das vorsorglich die Sicherheit von Konsumgütern garantiert.
Weil ein neues Gesetz erst als Entwurf vorliegt, kann es aber noch lange dauern, bis es in Kraft tritt. In der heutigen Form verlangt es von Herstellern und Importeuren, Massnahmen zu ergreifen, um mögliche Gefahren zu erkennen und abzuwenden. Nur: Auch das neue Gesetz sieht keine generelle Rückrufpflicht vor. Damit werden Schweizer Konsumenten auch in Zukunft schlechter geschützt sein als die EU-Bürger.
Aktuelle Rückrufe und Web-Adressen: Seite 37