«Was bringt mir ein Privatkonkurs?»
Inhalt
K-Tipp 12/2007
20.06.2007
Privatkonkurs
Ich habe rund 30 000 Franken Schulden, und nun bin ich betrieben worden. Kann ich Privatkonkurs anmelden?
Ja. Ein Privatkonkurs ist aber nur sinnvoll, wenn er zu Ihrer ?nanziellen Sanierung beiträgt - also einen wirtschaftlichen Neubeginn ermöglicht. Der Konkursrichter prüft, ob die Voraussetzungen für einen Konkurs erfüllt sind. Er stützt sich dabei auf die von Ihnen eingereichten Unterlagen zum Einkommen und zu den aufgelaufenen Schulden.
Ein Privatkonkurs...
Privatkonkurs
Ich habe rund 30 000 Franken Schulden, und nun bin ich betrieben worden. Kann ich Privatkonkurs anmelden?
Ja. Ein Privatkonkurs ist aber nur sinnvoll, wenn er zu Ihrer ?nanziellen Sanierung beiträgt - also einen wirtschaftlichen Neubeginn ermöglicht. Der Konkursrichter prüft, ob die Voraussetzungen für einen Konkurs erfüllt sind. Er stützt sich dabei auf die von Ihnen eingereichten Unterlagen zum Einkommen und zu den aufgelaufenen Schulden.
Ein Privatkonkurs ist nicht gratis: Im Kanton Zürich, Ihrem Wohnsitzkanton, beträgt der Kostenvorschuss beim Gericht 1800 Franken. Wenn Sie dieses Geld nicht auftreiben können, wird der Privatkonkurs nicht eröffnet.
Welchen Vorteil hat ein Privatkonkurs für mich?
Die laufenden Lohnpfändungen werden eingestellt. Sie können also wieder über Ihr Einkommen verfügen. Falls Sie noch Vermögen haben, werden damit Ihre Schulden so weit als möglich beglichen. Für den Rest erhalten die Gläubiger Verlustscheine.
Kann ich nach einem Privatkonkurs erneut betrieben werden?
Ja. Die Gläubiger können Sie jederzeit wieder betreiben. Erheben Sie dagegen Rechtsvorschlag, falls Sie nicht über neues Vermögen verfügen. Erfolgreich sind solche Betreibungen nämlich nur, wenn Sie wieder zu Vermögen gekommen sind oder ein Einkommen erzielen, mit dem Sie Vermögen bilden könnten.
Mein Ex-Mann und ich haben 48 000 Franken Schulden. Da er im Ausland untergetaucht ist, gelangen die Gläubiger an mich. Ich verdiene 3300 Franken im Monat und habe ein Kind. Was soll ich tun?
In Ihrem Fall ist ein Privatkonkurs wohl sinnvoll. Vielleicht gelingt es Ihnen, mit Hilfe des Arbeitgebers, von Verwandten und Freunden die Verfahrenskosten für den Privatkonkurs bevorschussen zu lassen.
Pfändung
Ich habe Schulden und lebe auf dem Existenzminimum. Mein Lohn wird gepfändet. Im Juni erhalte ich die Hälfte des Dreizehnten ausbezahlt. Wird dieses Geld auch gepfändet?
Ja. Alles, was Sie über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus verdienen, wird gepfändet - bis die Schulden getilgt sind.
Meine Tochter kann die Miete nicht mehr zahlen. Nun will der Vermieter mich betreiben. Ich habe den Vertrag solidarisch mitunterzeichnet. Kann ich betrieben werden, obwohl ich von einer IV-Rente und Zusatzleistungen lebe?
Ja, Sie können betrieben werden. Nur wird das dem Vermieter nichts nützen. Denn weder die IV-Rente noch die Zusatzleistungen können gepfändet werden.
Sozialhilfe
Ich bin seit 2002 arbeitslos, wurde dann ausgesteuert und bin heute vom Sozialamt abhängig. Nun habe ich eine Stelle gefunden und verdiene wieder. Kann das Sozialamt das bezogene Geld zurückverlangen?
Ja, Sie sind grundsätzlich zur Rückerstattung von Fürsorgegeld verpflichtet. Dies allerdings nur, wenn Sie ?nanziell wieder auf eigenen Füssen stehen. Wie hoch die Rückerstattung ausfällt, ist kantonal unterschiedlich geregelt.
Darlehen
Ich habe einer Kollegin 1000 Franken ausgeliehen. Leider haben wir nichts Schriftliches vereinbart. Sie hat mir 500 Franken bar zurückbezahlt und sagt, sie schulde mir nichts weiter. Kann ich sie betreiben?
Betreiben können Sie Ihre Kollegin schon. Aber es ist nicht sinnvoll. Wenn nämlich die Kollegin die Schuld bestreitet und Rechtsvorschlag erhebt, ist ausser Spesen nichts gewesen. Sie können dann eine Klage einreichen. Das ist auch ohne Betreibung möglich.
Erste Station ist im Kanton Zürich der Friedensrichter. Da Sie keinen schriftlichen Darlehensvertrag in den Händen haben, sollten Sie mindestens über eine Quittung verfügen oder die Geldübergabe mittels Zeugen beweisen können. Sonst ist eine Klage aussichtslos.
Betreibung
Mein ehemaliger Mieter schuldet mir Geld. Deshalb möchte ich ihn betreiben. Auf dem Betreibungsamt weiss man aber nicht, wo er wohnt. Wie finde ich seine Adresse heraus?
Sie müssen selbst heraus?nden, wo der Schuldner zurzeit wohnt. Unter Umständen erhalten Sie bei der Einwohnerkontrolle eine Auskunft. Allenfalls hilft eine Adresssuche im Internet.
Ich bin von einem Verlag ohne Grund betrieben worden. Meine Bitte, die Betreibung zu löschen, blieb ohne Erfolg. Was kann ich tun?
Das Betreibungsamt prüft nicht, ob eine Betreibung zu Recht erfolgt oder nicht. Es trägt einfach jede Betreibung in ein Register ein. Gelöscht wird dieser Eintrag nur auf Antrag des Verlags oder durch Anordnung eines Gerichts. Wenn der Verlag nicht bereit ist, den Eintrag löschen zu lassen, bleibt Ihnen nur, gerichtlich feststellen lassen, dass Sie zu Unrecht betrieben worden sind.
Dieser Weg ist zeitraubend, kompliziert und teuer: Ohne Anwalt schafft ein Laie die Klippen dieses Verfahrens kaum. Nicht zuletzt aus diesem Grund sind Schikanebetreibungen in der Schweiz sehr häu?g.
Rechtsvorschlag
Seit vier Jahren bin ich von meinem Exmann geschieden. Im Scheidungsurteil wurde festgehalten, dass ich ihm noch 2000 Franken schulde. Nun hat er mich auf diesen Betrag betrieben. Ich habe kein Geld. Der Betreibungsbeamte rät mir trotzdem, keinen Rechtsvorschlag zu erheben. Wieso tut er das?
Mit einem Rechtsvorschlag bestreiten Sie die Forderung. Weil Sie aber die Forderung Ihres Mannes anerkennen, im Moment hingegen kein Geld haben, zieht ein Rechtsvorschlag nur unnötige Umtriebe und Kosten nach sich. Der Betreibungsbeamte will Ihnen diese Auslagen ersparen. Machen Sie doch Ihrem Exmann den Vorschlag, den offenen Betrag in kleinen Raten abzuzahlen. So kommt er zu seinem Geld, und Sie müssen sich nicht mit weiteren Betreibungen oder gar mit Pfändungen herumschlagen.
Existenzminimum
Ich habe Schulden und bin mit meiner Freundin zusammengezogen. Wie wird mein Existenzminimum berechnet? Wir leben in Zürich.
Für jeden Konkubinatspartner wird das Existenzminimum separat berechnet. Es setzt sich in Ihrem Fall aus folgenden Komponenten zusammen (Zahlen pro Monat):
- Lebensunterhalt (1000 Franken)
- die Hälfte der Miete plus Nebenkosten
- Krankenkassenprämie
- Abo für den öffentlichen Verkehr, allenfalls max. 600 Franken für ein Auto
- besondere Berufsauslagen, wie auswärtige Verpflegung
- allfällige Unterhaltsbeiträge an Kinder oder an die Ex-Frau
- Abzahlungsraten für Möbel
- Arztkosten
Tipp: Im Internet ?nden Sie Hinweise unter www. berechnungsblaetter.ch/rile xmi.htm. Auch die Homepages von vielen Kantonen sind in diesem Punkt hilfreich, weil das betreibungsrechtliche Existenzminimum in jedem Kanton anders berechnet wird.
Weitere nützliche Infos ?nden Sie auch unter www.schuldenhotline.ch.
Verlustschein
Verjähren die nach einer erfolglosen Pfändung herausgegebenen Verlustscheine irgendwann einmal?
Ja, solche Verlustscheine verjähren 20 Jahre nach der Ausstellung. Ausnahme: Alle Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt wurden, verjähren im Jahr 2017. Mit einer Betreibung kann der Gläubiger die Verjährungsfrist jederzeit unterbrechen.
Achtung: Wenn ein Schuldner stirbt, gehen seine Verlustscheine an die Erben über. Dann verjähren Verlustscheine spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs.