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Keine. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse weiterzuleiten. Falls nötig, wird er dafür von der AHV betrieben. Geht die AHV leer aus, weil Ihr Arbeitgeber überschuldet ist, hat dies ebenfalls keine Konsequenzen für Sie, falls Sie belegen können, dass Ihnen die Beiträge vom Lohn abgezogen wurden. Am besten können Sie dies mit Lohnabrechnungen nachweisen. Haben Sie diese nicht aufbewahrt, sollten Sie die Bankbelege für die Lohnüberweisungen anfordern. Das ist für die letzten zehn Jahre möglich.
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