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Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von der Kündigung erfährt.
Wenn Ihr Chef noch während des ersten Dienstjahres Kenntnis von Ihrer Kündigung erhält, gilt die kürzere Kündigungsfrist des ersten Dienstjahres.
Es spielt somit keine Rolle, dass die Kündigungsfrist erst im zweiten Dienstjahr abläuft.
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