Wer nur ein geringes Arbeitspensum hat und bei keinem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist schlecht geschützt: Unfälle in der Freizeit gelten dann nicht als Betriebsunfälle, die Unfallversicherung des Betriebes zahlt also nicht.

Dies gilt gemäss Bundesgericht auch dann, wenn ein Teilzeitler bei mehreren Arbeitgebern insgesamt mehr als acht Stunden tätig ist. Übrigens: Bei solchen Teilzeitbeschäftigten mit Minipensum gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg dennoch als Betriebsunfälle – aber nur, wenn man auf dem direkten Weg zur Arbeit fährt. Auf Umwegen ist man nicht geschützt.   

Bundesgericht, Urteil 8C_328/2008 vom 24. 10. 2008