Monate bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollterminen erscheinen. Ein Aargauer verpasste den Termin zwei Mal. Daher kürzte das Arbeitsvermittlungszentrum das Arbeitslosengeld «wegen unentschuldigten Nichterscheinens».

Auf Einsprache des Mannes hin verfügte das zuständige kantonale Amt 9 statt 17 Einstelltage. Er wehrte sich beim Aargauer Versicherungsgericht vergeblich: Er habe nicht zum ersten Mal ein Gespräch unentschuldigt verpasst. 9 Einstelltage seien dann das Minimum.

Versicherungsgericht AG, Urteil VBE.2022417 vom 18.4.23