Ein Mann stritt am Telefon mit seiner Nachbarin. Dabei drohte ihm die Frau sogar, ihn zusammenzuschlagen. Kurz darauf klingelte die Frau heftig an seiner Wohnungstüre, der Mann öffnete, es kam zu Tätlichkeiten, und der Mann wurde vom Freund der Nachbarin mit einem Baseballschläger bewusstlos geschlagen.

Nun erhält das Opfer von der Unfallversicherung nur die Hälfte der Taggelder. Das Gericht wirft dem Mann vor, mit dem Öffnen der Haustür sei er das Risiko eingegangen, in Tätlichkeiten verwickelt zu werden. Und nach einer «Beteiligung an Raufereien und Schlägereien» darf die Unfallversicherung die Geldleistungen gemäss Gesetz um die Hälfte oder mehr kürzen. Nach den verbalen Attacken am Telefon hätte der Mann also die Tür nicht öffnen, sondern die Polizei rufen sollen.

Bundesgericht, Urteil 8C_111/2008 vom 8. 7. 2008