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Wird jemand betrieben, musste ihm bisher der Zahlungsbefehl vom Betreibungsbeamten oder Pöstler persönlich übergeben werden. Grund: Der Betriebene soll den Zahlungsbefehl zu Gesicht bekommen, um sich gegen unberechtigte Forderungen wehren zu können: Er kann innert zehn Tagen kostenlos Rechtsvorschlag erheben.
Laut einer Covid-19-Verordnung des Bundesrats ist es seit Ende April nun zulässig, Zahlungsbefehle ohne Empfangsbestätigung zuzustellen. Der Schuldenberater Mario Roncoroni kritisiert das: So erfahre ein Betriebener unter Umständen verspätet vom Zahlungsbefehl.
Tipp: Bei Abwesenheiten eine Person mit dem Leeren des Briefkastens beauftragen oder die Post nachschicken lassen. Wer schuldlos zu spät vom Zahlungsbefehl erfährt, kann beim Betreibungsamt die Wiederherstellung der Frist beantragen.
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