Ein Mann wurde betrieben und erhob Rechtsvorschlag: Er setzte also seine Unterschrift auf den Zahlungsbefehl. Doch auf dem Doppel für den Gläubiger fehlt ein entsprechender Vermerk – vermutlich weil der Zustellbeamte einen Fehler machte. Offiziell hatte der Mann also keinen Rechtsvorschlag erhoben, und er konnte gepfändet werden.

Dagegen wehrte er sich erfolglos bis vor Bundesgericht. Eine nachträgliche schriftliche Bestätigung des Zustellbeamten, wonach der Mann Rechtsvorschlag erhoben hatte, brachte ihm nichts.

Tipp: Sie dürfen vom Betreibungsamt eine schriftliche – und kostenlose – Bescheinigung verlangen, dass Sie Rechtsvorschlag erhoben haben. So gibts keine Beweisprobleme.  

Bundesgericht, Urteil 5A_316/2008 vom 18.8.2008