Eine Frau erlitt im Sommer 2000 einen Zeckenbiss, wurde aber erst 2007 ernsthaft krank. Die Unfallversicherung ihres Betriebes will nicht zahlen. Ihr Argument: Es sei unklar, wann ­genau der Zeckenbiss damals passiert sei. Und es sei auch unklar, ob die Frau – sie hatte eine Saisonstelle – zum Unfallzeitpunkt überhaupt angestellt war oder nicht. Das Bundesgericht hat den negativen Entscheid der Unfallversicherung abgesegnet. Der Fall macht klar: Wer von einer Zecke ­gebissen wird, sollte sofort zum Arzt, wenn die typische Rötung (auch «Wanderröte» genannt) auftritt. Damit ist der Unfallzeitpunkt auch für spätere Erkrankungen festgehalten.

Bundesgericht, Urteil 8C_868/2009 vom 6. 9. 2010