Ein Mann kaufte für 7524 Franken ein teures Phonak-Hörgerät und erhielt dafür von der Invalidenversicherung (IV) nur 1981 Franken. Denn die IV zahlt nur für Geräte «in einfacher und zweckmässiger Ausführung» und in der Regel nur für ein Ohr. Als der Mann den Rest (5543 Franken) von seiner Krankenkasse forderte, blitzte er ab. Gemäss Mittel- und Gegenstände-Liste der Grundversicherung werden Hörhilfen zwar übernommen – aber nur, wenn Betroffene nichts von der IV erhalten, weil sie dort die «versicherungsmässigen Voraussetzungen» nicht erfüllen.

Bundesgericht, Urteil 9C_710/2009 vom 10. 5. 2010