Wenn einer eine Reise bucht...
Eine Ferienreise ist schnell gebucht. Damit die Reise aber nicht schon vor dem Abflug absturzgefährdet ist, sollten einige Punkte beachtet werden.
Inhalt
K-Tipp 11/2006
31.05.2006
Annik Ott - annik.ott@ktipp.ch
Silja Köppel und Fabrizio Scaglione (Namen geändert) buchten im Reisebüro eine Pauschalreise nach New York: Flug und fünf Hotel-Übernachtungen für 1822 Franken.
Kurz vor der Abreise erhielten sie die schriftliche Reisebestätigung. Ein Passus betraf die Einreisebestimmungen: Um ohne Visum einreisen zu können, verlangen die USA einen Pass, bei dem Personaldaten elektronisch einlesbar sind, einen so genannten maschinenlesbaren Pass. Pech: Der Pass von Scaglione erfüllte die ...
Silja Köppel und Fabrizio Scaglione (Namen geändert) buchten im Reisebüro eine Pauschalreise nach New York: Flug und fünf Hotel-Übernachtungen für 1822 Franken.
Kurz vor der Abreise erhielten sie die schriftliche Reisebestätigung. Ein Passus betraf die Einreisebestimmungen: Um ohne Visum einreisen zu können, verlangen die USA einen Pass, bei dem Personaldaten elektronisch einlesbar sind, einen so genannten maschinenlesbaren Pass. Pech: Der Pass von Scaglione erfüllte die Voraussetzungen nicht. Das Paar flog nicht nach New York, da die Zeit nicht mehr reichte, um die erforderlichen Dokumente zu beantragen.
Das Beispiel zeigt, wie schnell eine Reise zum Flop werden kann. Zwar schreibt das Pauschalreisegesetz vor, wer welche Pflichten und Rechte hat; in der Praxis sieht die Situation aber oft anders aus.
Laut Gesetz muss ein Reisebüro seine Kunden vor der Buchung schriftlich sowohl auf Pass- und Visumerfordernisse als auch auf Impfvorschriften im Reiseland aufmerksam machen. Scaglione und Köppel haben die Angaben aber erst nach der Buchung mit der schriftlichen Reisebestätigung erhalten.
Zwar hat dies zunächst keine Konsequenzen für das Reisebüro. Kommt es aber zu einem Prozess, muss es beweisen können, dass es genügend informiert hat. Ohne die gesetzliche Pflicht müsste der Kunde beweisen, dass er nicht genügend informiert wurde.
Doch so weit möchte das Paar nicht gehen. Köppel und Scaglione verlieren 1822 Franken und wissen fürs nächste Mal: Es lohnt sich, selber nachzufragen.
Vor dem Buchen zu beachten
- Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reisebüros sind Bestandteil des Reisevertrags und müssen dem Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Kommt es zum Streit, muss das Reisebüro beweisen, dass es dieser Pflicht noch vor der Buchung nachgekommen ist. Tipp: AGB unbedingt gründlich durchlesen!
- Reiseprospekt: Der Reiseprospekt ist verbindlich. Kunden können sich demnach auf Angaben im Prospekt verlassen. Ausnahme: wenn im Prospekt auf eine mögliche Änderung hingewiesen und dem Kunden eine konkrete Änderung vor Vertragsschluss mitgeteilt wird.
- Pauschalreisevertrag: In den schriftlichen Pauschalreisevertrag gehören alle allgemeinen Punkte, die die Reise betreffen: Preis, Zeitplan, Reiseroute usw. Daneben müssen Sonderwünsche, die das Reisebüro zugesichert hat, unbedingt schriftlich festgehalten werden - nur so kann der Kunde eine Preisreduktion verlangen, sollten die versprochenen Leistungen nicht erfüllt werden. Wird die Reise nur bei einer Mindestteilnehmerzahl durchgeführt, muss dies ebenfalls im Vertrag erwähnt sein.
- Vorauszahlung: Wer in einem Reisebüro bucht, muss meistens eine Vorauszahlung leisten. Dies ist aber riskant: Geht das Reisebüro vor dem Reiseantritt Konkurs, sind bereits bezahlte Gelder verloren. Wichtig ist deshalb, nur in einem Reisebüro zu buchen, das solche Beträge mit einer so genannten Kundengeldabsicherung versichert (siehe K-Tipp 10/05).
Erst wenn diese Punkte geklärt sind, sollte der Kunde der de?nitiven Buchung zustimmen. Ist ein Vertrag nämlich erst einmal abgeschlossen, müssen sich beide Parteien grundsätzlich daran halten.
Dass sich Kunden dennoch gewisse Änderungen gefallen lassen müssen, hat die Familie Rieder (Name geändert) erfahren. Rieders haben im Reisebüro Ferien in Djerba mit Direktflug gebucht. Eine Woche vor dem Abflug teilte das Reisebüro mit, die Fluggesellschaft habe den Flug gestrichen. Familie Rieder musste via Tunis nach Djerba fliegen - die Reisedauer verdoppelte sich auf fünf Stunden.
Eine Vertragsänderung muss der Kunde nur akzeptieren, wenn sie unwesentlich ist und das Reisebüro so schnell wie möglich darüber informiert. Leider schweigt sich das Pauschalreisegesetz darüber aus, wann eine Vertragsänderung wesentlich ist. Es muss also der Einzellfall beurteilt werden. Die Flugplanänderung im Falle der Familie Rieder ist wohl eher unwesentlich. Juristen gehen erst von einer wesentlichen Änderung aus, wenn diese den Charakter der Reise insgesamt stark verändert.
Nach dem Buchen zu beachten
- Preiserhöhung unter 10 Prozent: Erhöht sich der Preis der Pauschalreise wegen gestiegener Flughafentaxen, höherer Treibstoffpreise oder Wechselkursänderungen um weniger als 10 Prozent, so muss der Kunde sie hinnehmen, wenn er mindestens drei Wochen vor der Abreise informiert wird.
- Preiserhöhung über 10 Prozent: Die einzige wesentliche Vertragsänderung, die das Gesetz ausdrücklich erwähnt, ist eine nachträgliche Preiserhöhung um mehr als 10 Prozent. Daneben gibt es aber unzählige Änderungen, die ebenfalls wesentlich sind. Beispiel: Hat der Kunde ein Hotel direkt am Strand gebucht, muss er ein Stadthotel nicht akzeptieren. Möglichkeiten des Kunden: Er kann sich innert fünf Tagen für die geänderte Reise entscheiden oder aber vom Vertrag zurücktreten. Wählt er den Rücktritt, muss das Reisebüro bereits bezahlte Beträge zurückerstatten oder eine Ersatzreise anbieten. Ist die Ersatzreise weniger Wert als die ursprünglich gebuchte und bereits bezahlte, muss das Reisbüro die Preisdifferenz zurückerstatten. Falls sie mehr kostet, schuldet der Kunde keinen Aufpreis.
- Annullationsversicherung: Im Gegensatz zum Reisebüro, das sich unter bestimmten Umständen nicht an den Vertrag halten muss, ist der Buchende immer gebunden. Deshalb emp?ehlt es sich, eine Annullationskostenversicherung abzuschliessen, die die Kosten übernimmt, wenn die Reise nicht angetreten werden kann. Allerdings zahlt die Versicherung üblicherweise nur bei Unfall, Krankheit oder Tod der Reisenden vor der Abreise. Genauere Infos, wann die Versicherung zahlt, liefern die mit der Versicherungsgesellschaft individuell abgeschlossenen Verträge.
- Reiseversicherung: Auch während der Ferien kann es zu Unfällen oder Erkrankungen kommen. Reisende tun deshalb gut daran, vor der Abreise zu klären, ob Krankenkasse und Unfallversicherung auch im Ausland anfallende Heilungskosten oder einen Rücktransport übernehmen. Allenfalls lohnt es sich, eine spezielle Reiseversicherung abzuschliessen.
Probleme am Ferienort selber:
Sollte trotz der Vorsicht beim Buchen am Ferienort nicht alles nach Wunsch verlaufen, kann man Folgendes tun:
- Mängel vor Ort: Bei Mängeln sofort vor Ort reklamieren und Beschwerdepunkte schriftlich festhalten.
- Informationspflicht: Nützt die Reklamation nichts, Reisebüro in der Schweiz informieren.
- Mängel festhalten: Mängel fotogra?eren oder ?lmen.
- Zeugen: Zeugen suchen und Aussagen schriftlich aufnehmen.
- Schadenersatz: Nach der Rückkehr mit eingeschriebenem Brief beim Reisebüro Schadenersatz und teilweise Rückerstattung des Reisepreises fordern (siehe dazu www.ktipp.ch, Archiv, K-Tipp 12/02).