So wirbt die Post für eingeschriebene Briefe ins Ausland: «Mit der Zusatzleistung Einschreiben erhalten Sie eine beweiskräftige Aufgabebestätigung und Haftung für den Inhalt Ihrer Priority-Sendung.» Gerhard Roesler aus Lengnau BE schickte deshalb einen Brief eingeschrieben nach Peru. Inhalt: Dokumente, damit sein 16-jähriges Patenkind in die Schweiz einreisen und ihn besuchen kann, sowie 200 US-Dollar in bar.
Der Brief kommt beim Patenkind nicht an. Nach drei Monaten reklamiert Roesler bei der Post und verlangt eine Entschädigung. Denn die Einreiseunterlagen hatten 200 US-Dollar gekostet: Dazu kam das beigelegte Bargeld.
Maximal 150 Franken für Auslandsendung
Laut den Bestimmungen der Post beträgt bei Verlust einer eingeschriebenen Sendung ins Ausland die maximale Entschädigung aber höchstens 150 Franken. Doch nicht einmal diese Summe soll Roesler erhalten: «Die Post haftet nicht für den Verlust Ihrer Sendung, da Sie darin Bargeld versandten», so die Antwort.
Die Post beruft sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Danach sind Sendungen von der Beförderung ins Ausland ausgeschlossen, die «Edelmetalle, Gutscheine, frankaturgültige Briefmarken, Banknoten und Hartgeld, einlösbare Währungen, ungekreuzte Checks, Wertkarten und Ähnliches, das ohne weiteres in Geld umgetauscht werden kann», enthalten. Und für solche Sendungen haftet die Post laut Kleingedrucktem gar nicht – also auch nicht für verlorene Dokumente.
Laut Post-Sprecher Oliver Flüeler sind die AGB verbindlich, weil sie in den Poststellen ausgelegt und im Internet abrufbar sind. Diese Rechtsauffassung ist umstritten: AGB gelten normalerweise nur, wenn sie dem Kunden ausgehändigt werden oder dieser am Schalter auf aufgelegte AGB hingewiesen wird. Beides war bei Roesler nicht der Fall.
Andere Regeln bei Inland-Einschreiben
Selbst wenn die AGB anwendbar wären, ist fraglich, ob sie rechtswirksam sind. Denn ungewöhnliche Einschränkungen im Kleingedruckten sind ungültig. Und es dürfte sehr ungewöhnlich sein, dass die Haftung bei einem eingeschriebenen Brief ausgerechnet dann wegbedungen wird, wenn er Bargeld enthält. Flüeler widerspricht: Es sei allgemein bekannt, dass die Post beim Versand von Wertgegenständen Vorgaben mache. Deswegen sei der Haftungsausschluss nicht ungewöhnlich.
Diese Aussage widerlegt die Post selbst: In Einschreibebriefen im Inland darf man Bargeld verschicken, und die Post übernimmt laut ihren AGB die Haftung bei Verlust bis 500 Franken.