Grundsätzlich gehört die Treppe der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Deshalb haftet diese für allfällige Schäden von Drittpersonen.

Rechnerisch bedeutet das: Jeder Eigentümer haftet letztlich anteilsmässig nach seinen Wertquoten. Für diese Eigentümerhaftpflicht wird normalerweise eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Fragen Sie Ihre Verwaltung, ob dies bei Ihnen auch der Fall ist. Falls nicht, ist ein Abschluss sehr zu empfehlen. Die Prämie ist günstig.

Die schriftliche Hausordnung kann an der gemeinschaftlichen Haftung gegenüber geschädigten Drittpersonen nichts ändern. Allenfalls eröffnet sie der Gemeinschaft die Möglichkeit, bei Schadenersatzzahlungen auf den­jenigen ­Eigentümer zurückzugreifen, der die Unterhaltspflicht in seinem Treppenabschnitt vernachlässigt hat.

Das ist aber schlecht zu beweisen, der Rückgriff deshalb reine Theorie. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung drängt sich auch auf, um solche Streitigkeiten zu ver­meiden.