Nehmen wir zum Beispiel einen verheirateten Solothurner. Er wird in diesem Jahr 65, pensioniert und bezieht von seiner Pensionskasse 300‘000 Franken in bar. Gleichzeitig löst er sein Konto der 3. Säule auf einen Schlag auf und kassiert damit zusätzlich 100‘000 Franken in bar.
Das kostet ihn einen einmaligen Steuerbetrag von 30‘535 Franken, wie aus der Tabelle «Gestaffelter Barbezug» in der 1. Spalte ersichtlich ist. Damit hat der Solothurner einen Fehler gemacht, weil er alles im gleichen Jahr bezogen hat. Denn die 2. Spalte zeigt: Hätte er sein 3a-Geld ein Jahr vorher bezogen, müsste er nach heutigem Stand nur 25‘709 Franken zahlen – also 16 Prozent weniger.
Besteuerung zu einem reduzierten Satz
Noch schlauer wäre es, die 100‘000 Franken vorher auf zwei Jahre verteilt mit 63 und mit 64 zu beziehen. Das kostet nur noch 23‘887 Franken Steuern bzw. 22 Prozent weniger. Vorsorgegelder sollte man also gestaffelt beziehen. Gemeint sind damit Konten der Säule 3a sowie Pensionskassengelder. Das geht aber nur, wenn die 3a-Ersparnisse auf mehreren Konten verteilt sind.
Der Hintergrund: Die Besteuerung der Barauszahlungen von Vorsorgegeldern berechnen alle Kan- tone und der Bund separat vom übrigen Einkommen. Diese Kapitalauszahlungssteuer wird also gesondert erhoben. Ob diese Person im gleichen Jahr noch ein hohes oder gar kein übriges Einkommen hat, spielt für die Berechnung keine Rolle.
Diese Besteuerung der Kapitalbezüge erfolgt jedoch nicht zum Einkommens-Steuertarif, sondern zu einem reduzierten Satz, also nur zu einem Bruchteil des Satzes für die «normalen» Einkommen. Aber: Auch innerhalb dieses milderen Tarifs gibt es eine Progression. Je höher die Bezüge im betreffenden Jahr gesamthaft sind, desto höher ist auch die prozentuale Steuerbelastung.
Zumal beim Bund sowie in den Kantonen (Ausnahme SG) Pensionskassen- und Säule-3a-Gelder, die im jeweiligen Jahr zur Auszahlung kommen, für die Besteuerung zusammengezählt werden. Und genau hier liegt der springende Punkt: Eine gestaffelte Auflösung – verteilt auf mehrere Jahre – bricht diese Progression und spart Steuern.
Je grösser das ausbezahlte Guthaben ist, desto
markanter fällt die Steuerersparnis aus. Das Gesagte gilt für die direkte Bundessteuer und auch für die Staats- und Gemeindesteuer in den meisten Kantonen. Hier einige wichtige Details, die Sie in diesem Zusammenhang wissen müssen:
- Ein Konto der Säule 3a muss jeweils ganz aufgelöst werden. Beim Pensionskassen-Altersguthaben hingegen haben Sie die Möglichkeit, nur einen Teil bar zu beziehen und den Rest als Rente. Laut Gesetz sind die Pensionskassen verpflichtet, auf Wunsch 25 Prozent des Alterskapitals bar auszuzahlen.
Darüber hinausgehende Möglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Reglement. Bei vielen Kassen kann man bei der Pensionierung das ganze Alterskapitel beziehen. Ein gestaffelter Kapitalbezug ist bei der Pensionskasse nicht möglich.
Ehepaare: Bezüge werden meist addiert
- Eine steuersparende Staffelung funktioniert also nur dann optimal, wenn man mehrere 3a-Konten hat und diese in unterschiedlichen Jahren auflöst. Bei Männern ist dies ab dem 60. Altersjahr möglich, bei Frauen ab dem 59. Ein Beispiel, das sich auf mehrere 3a-Konten bezieht: Wenn ein Verheirateter auf mehreren 3a-Konten insgesamt 150‘000 Franken Guthaben hat und mit 65 alles auf einen Schlag bezieht, zahlt er aktuell je nach Kanton zwischen 3775 Franken (Schwyz) und 11 509 Franken (Neuenburg). Bezieht er je 30‘000 Franken in fünf verschiedenen Jahren, spart er je nach Kanton zwischen 16 Prozent (AR und TG) und 100 Prozent (GE) der Steuer (ohne Kirchen-, inkl. direkter Bundessteuer; siehe im pdf-Artikel Tabelle rechts).
- Die Zahlen in den beiden Tabellen sind auf dem Stand von Anfang Mai 2010. Sie ändern regelmässig und sind für die Zukunft nicht garantiert – weder nach oben noch nach unten.
Dass die Steuerersparnis in den verschiedenen Kantonen prozentual unterschiedlich hoch ausfällt, hat spezifische Gründe. Der Kanton Appenzell-Ausserrhoden zum Beispiel kennt nur zwei Progressionsstufen: Tarif 1 bis 400‘000 Franken und Tarif 2 für Beträge über 400‘000 Franken.
Und die Kantone GL, OW, TG und UR haben für sämtliche Barbezüge – unabhängig von der Gesamthöhe – einen fixen Steuersatz (Flat taxrate) und damit keine Progression. Das macht den steuermindernden Effekt des gestaffelten Bezuges komplett zunichte. Dass in den beiden Tabellen für diese Kantone dennoch Unterschiede auftauchen, hängt damit zusammen, dass die Zahlen inklusive direkter Bundessteuer sind, die eine Progression enthält.
Übrigens: Die meisten Kantone zählen die Kapitalbezüge von beiden Ehegatten im gleichen Jahr zusammen, was wiederum die Progression erhöht und den gestaffelten Bezug erst recht attraktiv macht. Keine solche Ehegattenkumulation machen nur die Kantone BL, BS, NE und SG.
Freizügigkeitsgelder stehen lassen
Zu den Pensionskassengeldern zählen auch Guthaben, die auf Freizügigkeitskonten lagern. Diese Barauszahlungen werden ebenfalls mit den übrigen Auszahlungen kumuliert, was in den meisten Kantonen zu einer weiteren Progression führt. Ausweg: Freizügigkeitskonten kann man bis fünf Jahre nach der Pensionierung stehen lassen (auch wenn man nicht mehr arbeitet) und erst dann beziehen; dann spielt die lästige Progression keine Rolle mehr.