Im Rahmen einer vormundschaftlichen Massnahme wollten drei Kinder die Handlungsfähigkeit ihrer Mutter beschränken lassen. Eine Möglichkeit der Vertretung ist der Beirat (nebst Beistand und Vormund).

Eine der Töchter wollte unbedingt selber Beirat ihrer Mutter werden, ist aber vor Bundesgericht abgeblitzt. Zwar ist im Gesetz diesbezüglich die Rede vom «Vorrecht» der Verwandten, doch begründet das keinen Anspruch auf das Amt.

Die Vormundschaftsbehörde hatte Zweifel an der Eignung der Tochter. Sie befürchtete Interessenkollisionen bei der Erbteilung. Die Behörde durfte deshalb eine Amtsperson einsetzen.

Bundesgericht, Urteil 5A_443/2008 vom 14. 10. 2008